Allgemeine Lieferbedingungen der
Viktor Krogmann GmbH & Co. KG

Die AGB hier im PDF-Format

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt sind. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Bestellers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmers.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Angestellten des Unternehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(4) Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 Preise

(1) Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FCA, Werk Lohne, einschließlich normaler Verpackung.

(3) Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen. – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie beim Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Unternehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung, die mindestens zwei Wochen beträgt und mit Eingang beim Unternehmer beginnt, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Unternehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannte Umstände kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern der Unternehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Unternehmers.

(5) Der Unternehmer ist zur Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Unternehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Rechte des Bestellers wegen Mängel

(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der Besteller muss der Kundendienstleitung des Unternehmers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Unternehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Unternehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:

  1. das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Unternehmer geschickt wird;
  2. der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service- Techniker des Unternehmers zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Unternehmer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Unternehmers zu bezahlen sind.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Ansprüche wegen Mängel stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

(8) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

§ 7 Ersatzteile

Der Unternehmer wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Unternehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Unternehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Unternehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Unternehmer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Unternehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Unternehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Unternehmer ab. Der Unternehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Unternehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Unternehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Unternehmer seine Eigentumsrechte durchsetzten kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Unternehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Besteller in Verzug , so ist der Unternehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Unternehmer ist zulässig.

(4) Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Unternehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Unternehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10 Konstruktionsänderungen

Der Unternehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Veränderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11 Patente

(1) Der Unternehmer wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzung von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung des Unternehmers ist betragsmäßig auf den vorhergesehenen Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Unternehmer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Unternehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(2) Der Unternehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder b) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungserfolg bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 12 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.

(5) Die Haftung ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf die Leistung der von dem Unternehmer unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf erstes Anfordern verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller eine Kopie der Versicherungspolice auszuhändigen. Der Versicherungsschutz besteht

  1. wegen Personen- und Sachschäden in Höhe von 3.000.000,00 € je Schadenereignis, aber je Versicherungsjahr das Doppelte dieser Versicherungssumme
  2. wegen Vermögensschäden bis 20.000,00 € je Versicherungsfall, aber bis zu 60.000,00 € je Versicherungsjahr. Die Haftungsbegrenzung nach vorstehendem Absatz entfällt, soweit der Versicherer leistungsfrei ist (Risikoausschlüsse, Serienschaden, Jahresmaximierung etc.). In diesem Fall tritt der Unternehmer mit eigenen Ersatzleistungen ein.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Januar 2013